§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für Vertragsabschlüsse zwischen der CA Crypto Advisory AG und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart oder gegen gesetzlich zwingende Regeln verstossen wurde.
2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
3. Mit Vertragsabschluss akzeptiert der Auftraggeber diese AGB. Vertragsabschlüsse sind nur zu diesen Bedingungen möglich. Abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer ausdrücklich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers nicht als Zustimmung zu etwaigen von diesen AGB abweichenden Bedingungen.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags
1. Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend, welcher auch noch separat mittels Vertragsbedingungen ausgefertigt wird. Die gegenständlichen AGB stellen einen integralen Bestandteil der Vertragsbedingungen dar.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt. Gegenstand des Auftrags ist nur die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
3. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Informationen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen und ist nicht zur Überprüfung verpflichtet.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche geänderten Umstände unverzüglich ohne Zutun des Auftragnehmers bekannt zu geben.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und der ihm nahestehenden Personen im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten.
§ 3 Kommunikation
1. Die vom Auftraggeber bei Vertragsbeginn bekannt gegebenen Adress- und Kommunikationsdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Auftraggebers als zutreffend. Änderungen betreffend die Zustelladresse und Kontaktadresse sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, ebenso wie Abwesenheiten, bei denen der Auftraggeber nicht zu erreichen ist.
2. Gibt der Auftraggeber E-Mail-Adressen und/oder Telefaxnummern bei Vertragsbeginn als Adressdaten an, darf der Auftragnehmer bis auf ausdrücklichen Widerruf Informationen auch über diese Kommunikationsmittel an die angegebenen Adressdaten des Auftraggebers versenden, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich.
3. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Auftraggeber ist dieser ausdrücklich damit einverstanden, dass Mitteilungen auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden dürfen. Soll eine verschlüsselte Übermittlung von E-Mails erfolgen, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung entsprechend notwendig.
4. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Telefax und anderen elektronischen Medien (E-Mail, SMS, Whatsapp etc.) trotz aller Sicherheitsvorkehrungen Risiken birgt und dass die Vertraulichkeit nicht immer gewährleistet werden kann.
§ 4 Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschliesslich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht, wird der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf CHF 50‘000 (in Worten: fünfzigtausend Franken) beschränkt.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche dem Auftraggeber zuzurechnen sind (unvollständige Dokumente, fehlende oder unrichtige Angaben etc.).
4. Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen Dritter.
6. Die Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auf alle dem Auftragnehmer zuzurechnenden Personen.
7. Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er das über den in § 4 Nr. 2 genannten Betrag hinausgehende vertragstypische Risiko auf eigene Kosten gesondert versichern lassen kann bzw. jederzeit vom Auftragnehmer die Erhöhung der Haftungssumme durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann.
8. Die Beschränkung der Haftung gemäss § 4 bezieht sich auf den einzelnen Schadenfall. Der einzelne Schadenfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
9. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, ausser bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
§ 5 Verjährung
1. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
§ 6 Mitwirkung Dritter
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeitende, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen und auch einen Beauftragten für den Datenschutz nach dem Liechtensteinischen Datenschutzgesetz zu bestellen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen von Prüfungen (Unternehmensprüfungen etc.) Einsichtnahme in die Handakten im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu verschaffen.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
4. Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.
§ 8 Kündigungsrecht bei unterlassener Mitwirkung oder Annahmeverzug des Auftraggebers
1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen, sofern er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung oder Annahme der Leistung gesetzt und hierbei auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach erfolglosem Fristablauf hingewiesen hat.
2. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch die unterlassene Mitwirkung oder den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 9 Vergütung; Vorschuss; Aufrechnung
1. Die Vergütung des Auftragnehmers für vereinbarte Dienstleistungen wird in den Vertragsbedingungen festgelegt, es sei denn, es wird eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen.
2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf den in den Vertragsbedingungen festgelegte Vergütung, welche auf Stundenbasis erfolgt.
3. Zur Vergütung sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, weitere Gebühren und Spesen (Reisekosten, Telefon, Fax, Kopien) und sämtliche Barauslagen hinzuzurechnen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf seine Vergütung und sein Ermessen hin einen angemessenen Vorschuss als Sicherheit zu fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
5. Jahreshonorare sind vom Auftraggeber im Voraus zu entrichten.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Vertragsbedingungen die Rechnung des Auftragnehmers innert 14 Tagen ab Rechnungserhalt unter Ausschluss der Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen zu begleichen.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (5%) in Rechnung zu bringen, sofern der Auftraggeber mit der Rechnungsbegleichung in Verzug gerät.
8. Wird der Zeitabrechnung ein Leistungsnachweis beigefügt, so werden die darin angeführten Einzeltätigkeiten und die dafür abgerechneten Zeitaufwände vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Leistungsnachweises beanstandet.
9. Der Auftragnehmer legt zu jedem beliebigen Zeitpunkt Rechnung, jedenfalls aber zum einen jedes Monatsende oder quartalsmässig.
10. Aufgrund des ungewissen Umfangs der zu erbringenden Leistung durch den Auftragnehmer gelten Schätzungen betreffend die Dauer der Dienstleistung und Höhe der Vergütung als unverbindlich.
11. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäss.
12. Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer solidarisch für die Bezahlung des im Auftragsverhältnis anfallenden Honorars.
13. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14. Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
15. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, daran gehindert worden ist. Ein blosses Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich ausser Ansatz.
§ 10 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Unterlagen, Arbeitsergebnissen
1. Der Auftragnehmer hat die Unterlagen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten.
3. Zu den Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Unterlagen, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für die Korrespondenz zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere des Auftragnehmers.
4. Sofern der Auftraggeber Unterlagen (Kopien) vom Auftragnehmer verlangt, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Abwicklung und die Aufwendungen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen und seiner Arbeitsergebnisse zu verweigern, bis er wegen seiner Vergütungsansprüche und Auslagen aus sämtlichen Arbeiten für den Auftraggeber befriedigt ist.
§ 11 Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verarbeitet sämtliche hinsichtlich im Rahmen dieses Auftrages personenbezogene Daten im Sinne der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und national gesetzlichen Normen. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten.
2. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemässen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.
§ 12 Mehrere Auftraggeber
1. Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer als Gesamtschuldner für alle Forderungen des Auftragnehmers innerhalb der Bevollmächtigung, diesen Auftragsbedingungen sowie einer eventuellen Vergütungsvereinbarung im zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.
2. Gegenüber dem Auftragnehmer sind mehrere Auftraggeber somit Gesamtgläubiger.
3. Der Auftragnehmer darf sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden von mehreren Auftraggebern stützen. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer den Vertrag unter Beachtung von § 12 Nr. 2 und Nr. 3 fristlos kündigen (wichtiger Grund).
§ 13 Beendigung des Vertrags
1. Das gegenständliche Auftragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit begründet. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.
2. Jede Partei ist berechtigt das Auftragsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit einer Frist von 14 Tagen zu jedem Monatsende zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vertrag kann innert den gesetzlichen Bestimmungen von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ausserordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Auftragnehmer ist bei erfolgter Kündigung des Auftraggebers und mit Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet und hat keine Handlungen mehr vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber gegenständlich auch nicht auf bestimmte Stichtage oder ein bestimmtes weiteres Tun und Unterlassen hinzuweisen.
4. Sollte der Auftraggeber aufgrund der Kündigung einen Schaden erleiden, so befindet sich dieser in der Sphäre des Auftraggebers.
5. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt durch Kündigung für die erbrachten Dienstleistungen unberührt. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung für sämtliche Leistungen.
§ 14 Anzuwendendes Recht; Erfüllungsort Gerichtsstand
1. Für den Auftrag, die Durchführung und alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschliesslich Liechtensteinisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers.
3. Gerichtsstand über Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang der gegenständlichen AGB und dem damit geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, ist mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ausschliesslich das Fürstliche Landgericht, Vaduz, als sachlich zuständiges Gericht.
4. Der Auftraggeber kann auch an jedem anderen für ihn zuständigen Gericht vom Auftragnehmer belangt werden.
§ 15 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen diesen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
2. Dasselbe gilt, wenn sich herausstellt, dass die Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten.
3. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Regelung der Lücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bedacht hätten.
4. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen sowie Kündigungen und Bekanntgaben von für das Auftragsverhältnis relevanten Informationen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
Stand: Oktober 2021